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1. Allgemeines
2. Umfang und Lieferpflicht
3. Lieferfrist
4. Höhere Gewalt und Rücktrittsrecht
5. Preis-und Zahlungsmodalitäten
6. Pfandrecht und Sicherungseigentum
7. Frachten
8. Abnahme
9. Gefahrübergang und Versand
10. Verpackung
11. Gewährleistung
11.a. Die Gewährleistungsverpflichtungen bei der Pulverbeschichtung
12. Sonstige Schadenersatzansprüche
13. Abtretung von Rechten
14. Verbindlichkeit des Vertrages
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die die Müritz-Zink GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Die Bedingungen der Müritz-Zink GmbH gelten auch für alle Bestellungen, die der Besteller in Zukunft erteilt, ohne Rücksicht darauf, ob die Müritz-Zink Metallveredlung in jedem Einzelfall Bezug auf sie nimmt.




2. Umfang und Lieferpflicht
Die Angebote der Müritz-Zink GmbH sind freibleibend. Alle Geräte oder Waren, die zur Verzinkung übergeben werden, sind mit Lieferschein oder Bestellung mit genauen Angaben über Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern, wobei die Angaben des Rohgewichtes im Interesse des Bestellers wichtig, jedoch für die Müritz-Zink GmbH unverbindlich sind.
Außerdem gelten die Bedingungen der DIN EN ISO 1461 in der jeweils geltenden Fassung ihres Gelb- oder Weißdrucks. Telegrafische ,telefonische oder mündliche Abreden sowie Zusicherungen müssen schriftlich bestätigt werden. Die Vertreter der Müritz-Zink GmbH besitzen weder Abschluß- noch Inkasso- Vollmacht noch die Befugnis, Änderungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen zu vereinbaren.
Abbildungen und technische Angaben in Katalogen, Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen der Müritz-Zink GmbH sind so genau wie möglich, jedoch unverbindlich.




3. Lieferfrist
Die Lieferfrist ist stets annähernd und daher unverbindlich. Sie beginnt mit dem Tag der Warenanlieferung jedoch nicht vor Klarstellung aller Auftragseinzelheiten und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist das veredelte Gut die Müritz-Zink GmbH verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die die Müritz-Zink GmbH trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörungen , Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Entsprechendes gilt auch bei Streik oder Aussperrung.
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang.
Entschädigungsansprüche des Bestellers aufgrund verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung sind in allen Fällen ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer der Müritz-Zink GmbH gesetzten Nachfrist, es sei denn, daß der Schaden aufgrund Vorsatzes oder grober Nachlässigkeit der Müritz-Zink GmbH beruht. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nach Ablauf der Lieferfrist und Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen.




4. Höhere Gewalt und Rücktrittsrecht
Die Wenn die Müritz-Zink GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B . Betriebsstörungen , Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, und wenn dadurch die Verzinkung unmöglich wird, so wird sie von der Lieferverpflichtung frei.
Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung.




5. Preis-und Zahlungsmodalitäten
Die Preise gelten ab Werk der Müritz-Zink GmbH ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaigen Versicherungskosten und werden nach dem Gewicht der verzinkten Teile berechnet.
Pulverbeschichtete Teile werden nach m² - Oberflächen berechnet.
Es gilt die Wiegekarte der Müritz-Zink GmbH. Erhöhen sich die für die Preisbildung maßgebenden Kostenfaktoren bis zum Zeitpunkt der Lieferung ( z.B. für Fertigungsmaterial, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter) so ist die Müritz-Zink GmbH berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend neu zu bilden.
Die Müritz-Zink GmbH behält sich vor, für Gegenstände, die infolge ihrer Konstruktion sehr schwer zu verzinken sind oder sonst wesentlich mehr Zeit als üblich beanspruchen, einen dem Mehraufwand entsprechenden Zuschlag auf die Preise zu berechnen. Das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer und altem Zinküberzug sowie das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern führt die Müritz-Zink GmbH nur nach Abstimmung mit dem Besteller durch und berechnet diese Arbeit gesondert.
Putz- und Richtarbeiten sind im Verzinkungspreis nicht einbegriffen und werden in Rechnung gestellt. Für Teile, die zweimal getaucht werden, erhebt die Müritz-Zink GmbH einen angemessenen Aufschlag. Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug, unabhängig vom Eingang des verzinkten Gutes und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge innerhalb 10 Tagen nach Versandbereitschaft netto zu leisten. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Der Besteller darf weder mit der von der Müritz-Zink GmbH nicht anerkannten Gegenforderungen aufrechnen, noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. Bei Zielüberschreitung werden, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe von 4 % über dem Wechseldiskontsatz der Bundesbank berechnet. Wechsel und Schecks werden nicht angenommen. Die Müritz-Zink GmbH ist berechtigt, für ihre Leistungen jederzeit Sicherheiten zu verlangen. Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein, oder werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die nach Ansicht der Müritz-Zink GmbH geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern oder erhält die Müritz-Zink GmbH erst nach der Leistung von einer solchen Verschlechterung Kenntnis, so werden sämtliche Forderungen ohne Aufschub fällig. Derartige Umstände berechtigen die Müritz-Zink GmbH ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sowie nach Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.




6. Pfandrecht und Sicherungseigentum
An den ihr zur Veredelung übergebenen Teilen hat die Müritz-Zink GmbH ein gesetzliches Pfandrecht, das sie wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen kann. Liefert die Müritz-Zink GmbH dem Besteller die veredelten Teile vor vollständiger Bezahlung aus, so überträgt der Besteller der Müritz-Zink GmbH das Eigentum an diesen Teilen zwecks Sicherung aller Forderungen, die der Müritz-Zink GmbH aus der Geschäftsverbindung zustehen, auch nach einer etwaigen Montage. Sind die verzinkten oder beschichteten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherungsübereignung die Übertragung der Anwartschaft, so daß die Müritz-Zink GmbH durch Befriedigung es Verkäufers das Eigentum erwerben kann. Sind die verzinkten oder beschichteten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt der Besteller der Müritz-Zink GmbH seinen Anspruch auf Rückübereigung ab.
Dasselbe gilt für seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Der Besteller tritt außerdem die Forderungen, die er aus der Weiterlieferung bzw. Weiterverarbeitung der veredelten Teile erwirbt, an die Müritz-Zink GmbH ab.




7. Frachten
Die Hin- und Rückfracht der Teile zur und von der Müritz-Zink GmbH erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart wird auf Kosten des Bestellers.




8. Abnahme
Eine Prüfung oder Abnahme durch den Besteller oder seine Beauftragten muß besonders vereinbart werden. Die Abnahme muß unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft in der Müritz-Zink GmbH erfolgen. Findet die Abnahme nicht unverzüglich statt, so gilt die Ware als angenommen.




9. Gefahrübergang und Versand
Die Müritz-Zink GmbH versendet stets auf Gefahr des Bestellers , auch bei Franko - Lieferungen und auch bei Transport mit ihren eigenen Fahrzeugen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung die Müritz-Zink GmbH verlassen hat. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können. Sind verzinkte Teile versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Müritz-Zink GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Erhalt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Versandweg, Versandart und Versandmittel sind unter Ausschluß der Haftung und ohne Gewähr für billigsten und schnellsten Transport und volle Ausnutzung der Transportmittel der Müritz-Zink GmbH überlassen.
Soweit Material durch Lastwagen abgeholt werden soll, ist die Abholzeit rechtzeitig zu vereinbaren. Für Wartezeiten, die durch Abholen mit Lastwagen entstehen, haftet die Müritz-Zink GmbH nicht. Falls ein auszuführender Auftrag kleiner ist als das angeschriebene Ladegewicht des von einer gestellten Spedition gestellten Wagens, geht die Fehlfracht zu Lasten des Bestellers. Die Prüfung, ob sich bei mehreren, Aufträgen oder Teilabrufen Zuladungsmöglichkeiten für die gleiche Adresse bieten, bleibt dem Besteller überlassen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Der Besteller muß seinen Wunsch auf dem Bestellschein ausdrücklich vermerken. Wird der Versand durch Schuld oder Wunsch des Bestellers verzögert, so lagert die Ware für seine Rechnung und auf seine Gefahr. Anstelle des Versandtages tritt dann der Tag der Versandbereitschaft für die Bezahlung der Rechnung. Auf Beanstandungen wegen fehlender Teile geht die Müritz-Zink GmbH nur ein, wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung erfolgen.




10. Verpackung
Die verzinkten Teile werden nur soweit verpackt, als das Material zugesandt wurde und das Packmaterial wieder verwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Verzinkung verlangt, so wird diese berechnet und nicht zurückgenommen. Pulverbeschichtete Teile werden verpackt ausgeliefert, die Verpackung wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.




11. Gewährleistung
Kleinteile die nicht zur Schleuderverzinkung geschickt werden sollen, werden Stückgutverzinkt nach DIN EN ISO 1461 und ungeputzt am Bindedraht ausgeliefert. Weist die Metallveredlung Mängel auf, die nachweislich auf fehlerhaftes Verzinken bzw. Beschichten zurückzuführen sind, so ist die Müritz-Zink GmbH verpflichtet, die Schadenstelle auf ihre Kosten fachgerecht auszubessern. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn die Anlieferung durch einen von der Müritz-Zink GmbH abgezeichneten Anlieferschein belegt ist. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere solche auf Ersatz von entgangenem Gewinn und auf Ersatz für Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Müritz-Zink GmbH vorliegt. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der DIN EN ISO 1461. Die Feststellung von Mängeln, für die die Müritz-Zink GmbH gewährleisten soll, muß ihr unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 5 Tagen nach Empfang der Teile, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich gemeldet werden. Ergeben sich die Mängel bei der Weiterverarbeitung, so ist diese einzustellen, bis sich die Müritz-Zink GmbH vom Zustand der Ware überzeugt hat. Alle Rügen sind an die Müritz-Zink GmbH selbst, und nicht an ihre Vertreter zu richten. Der Besteller hat der Müritz-Zink Metallveredlung beanstandete Ware kostenlos zurück zu senden.
Für Nachbesserungsansprüche haftet die Müritz-Zink GmbH im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Lieferzustand.
Der Besteller kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge von Deformationen, die an leicht konstruierten und größeren Gegenständen auftreten können, sowie Rißschäden bei Gußstücken und Schweißnähten. Die Müritz-Zink GmbH haftet auch nicht für Schäden, die auf übermäßige mechanische, chemische oder elektrolytische Einwirkung zurückzuführen sind. Die Werkstoffeigenschaften und die Konstruktion des zu verzinkenden Materials beeinflussen das Verzinkungsergebnis.
Voraussetzung für die Gewährleistung ist deshalb, daß der Besteller den ihm obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Insbesondere haben die vom Besteller zur Verzinkung übergebenen Teile eine verzinkungsgerechte Konstruktion aufzuweisen, bezüglich Werkstoffeigenschaften, Fertigung, Oberflächenbeschaffenheit pp. den Anforderungen nach DIN EN ISO 1461 zu entsprechen, der Stahl muß nach DIN EN 10025 geeignet sein. Die Müritz - Zink GmbH übernimmt keine Verantwortung für Mängel, die dadurch hervorgerufen werden, daß die zur Verzinkung übergebenen Teile eine verzinkungsgerechte Konstruktion nicht aufweisen bezüglich Werkstoffeigenschaft, Fertigung, Oberflächenbeschaffenheit pp. den Anforderungen nach DIN EN ISO 1461 nicht entsprechen oder der Stahl nicht nach DIN EN 10025 geeignet ist. Insbesondere bei Stählen mit einem Siliziumgehalt von 0,03 - 0,12 % ist eine ausreichende Verzinkungsqualität regelmäßig nicht zu erreichen. Gewährleistungsansprüche unter diesem Gesichtspunkt sind ausgeschlossen. Die Müritz-Zink GmbH haftet nicht für Mängel infolge von Verformungen durch Eigenspannung ( z.B. durch vorherige Schweiß-, Richtarbeiten, Walzen ) Eine Feuerverzinkung wird als Oberflächenschutz hergestellt und bietet keine absolute Gewähr vollkommener Glattheit. Es stellt deswegen keine Mangel dar, wenn eine vollkommene Oberflächenglattheit nicht überall erreicht wird. Konstruktionsteile, insbesondere Blechteile und Schweißkonstruktionen können sich infolge der Zinkbadtemperatur von ca. 450° Celsius mehr oder weniger deformieren. Die Verzinkung erfolgt mit größter Sorgfalt, kann jedoch derartige Deformationen nicht ausschließen die Verantwortung wird hierfür nicht von der Müritz - Zink GmbH übernommen.




11.a. Die Gewährleistungsverpflichtungen bei der Pulverbeschichtung
Voraussetzungen zur Erzielung einer einwandfreien Kunststoffbeschichtung sind:

  • ein fehlerfreies Grundmaterial ohne Risse und Poren
  • eine nach mechanischer Vorbereitung dicht geschlossene Oberfläche, lunker- und schleifkornfrei sowie ohne Ziehfehler und Walzdopplungen.

Durch das Beschichten werden Poren , Kratzer, Risse, Riefen, Schlagstellen, Quetschungen, Strukturfehler und starke Verunreinigungen an der Materialoberfläche nicht eingeebnet oder beseitigt. Der Kunde ist für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine einwandfreie Beschichtung verantwortlich. Das Material muß frei sein von wasserlöslichen Salzen, Eisen- und Zinkoxiden, Fetten und Ölen, da es sonst zu Fehlbeschichtungen kommen kann. Eine Verpflichtung der Überprüfung dieser Voraussetzungen besteht seitens der Müritz-Zink GmbH nicht.
Eine Gewährleistung ist außerdem ausgeschlossen, wenn sich das Material nicht mehr in dem Zustand der Anlieferung beim Besteller befindet. Für Schäden, insbesondere Oberflächenschäden an verzinkten und beschichteten Teilen, die auf übermäßig lange Lagerung im Betrieb der Müritz-Zink GmbH zurückzuführen sind, wird ebenfalls keine Haftung übernommen.




12. Sonstige Schadenersatzansprüche
Sonstige Schadenersatzansprüche, die der Besteller - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen die Müritz-Zink GmbH oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen hat, sind auf den Wert des Liefergegenstandes beschränkt, es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Müritz-Zink GmbH vorliegt.




13. Abtretung von Rechten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung übertragbar.




14. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.




15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz der Müritz-Zink GmbH und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwertes.
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.